1. | Antrag auf Beantwortung |
|
1.1 | Das RKI veröffentlichte auf dessen Webseite mindestens vier Dokumente “Liste der Krankenhäuser, die an der Versorgung mit monoklonalen Antikörpern teilnehmen“ auf die von der Deutsche Krankenhaus Gesellschaft erstellt wurden: |
|
1.1.1 | Stand 28.4.2021 |
1.1.2 | Stand 17.8.2021 |
1.1.3 | Stand 7.12.2021 |
1.1.4 | Stand 6.1.2022 |
|
1.2 | Die Listen 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4 sind mit folgenden Hinweis versehen waren: “Diese Liste beruht auf freiwilligen Meldungen der beteiligten Krankenhäuser und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.“. |
|
1.3 | Die Listen 1.1.1, 1.1.2 listet als einzige Klinik für ganz Hessen auf: |
|
1.3.1 | Klinikum Wetzlar Braunfels, Standort Wetlar |
|
1.4 | Die Listen 1.1.3, 1.1.4 listet zusätzlich zu 1.3 auf: |
|
1.4.1 | Universitätsklinikum Frankfurt am Main, Standort Frankfurt a.M. |
1.4.2 | Uniklinik Gießen und Marburg, Standort Gießen |
|
1.5 | Die vom RKI veröffentlichte Liste “COVID-19: Bereitstellung ausgewählter Arzneimittel durch das BMG (u.a. Remdesivir) Gesamtliste bevorratender Krankenhausapotheken“ des BMG listet für Hessen auf Stand 2.10.2020 |
|
1.5.1 | Apotheke d. Klinikums der J.-W.-Goethe-Universität, Frankfurt a.M. |
1.5.2 | Apotheke d. Klinikums Kassel, Kassel |
1.5.3 | Apotheke d. Klinikums Fulda, Fulda |
1.5.4 | Apotheke d. Universitätsklinikums Gießen-Marburg, Standrt Gießen |
1.5.5 | Apotheke d. Universitätsklinikums Gießen-Marburg, Standort Marburg |
1.5.6 | Apotheke d. Helios Dr. Horst Schmidt Kliniken Wiesbaden, Wiesbaden |
1.5.7 | Apotheke d. Klinikums Darmstadt, Darmstadt |
|
1.6 | FRAGE: Haben jene Krankenhausaopotheken aus 1.5 deren Kliniken in 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4 fehlen die Versorgung des eigenen Klinikums mit monoklonalen Antikörpermitteln eingestellt? |
|
1.7 | Wenn die Antwort auf 1.6 Nein ist, FRAGE: Warum fehlen diese Kliniken dann in 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4? |
|
1.8 | FRAGE: Waren die vorher aufgeführten Tatsachen dem Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege bekannt? Wenn ja, seit wann? Wenn nein, warum nicht? |
|
2. | Das BMG erlies bzgl. monoklonale Antikörpermittel die von diesem zentral beschafft wurden folgendes: |
|
2.1 | “Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zum Bezug und zur Anwendung der monoklonalen Antikörper Bamlanivimab und Etesevimab bzw. Casirivimab und Imdevimab“ am 20.4.2021 |
2.2 | “Verordnung zur Vergütung der Anwendung von Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern (MKAV)“ vom 21.4.2021 |
|
3. | Antrag auf Beantwortung |
|
3.1 | Für den Fall das durch 2.1, 2.2 nun Hausärzte die vorher privat versicherte Patienten mit monoklonalen Antikörpermitteln behandeln konnten dies ohne Registration gegenüber dem BMG nicht mehr konnten, FRAGE: ist dem Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege bekannt ob sich die Versorgung der privat versicherten Patienten danach verschlechtert hat? Wenn ja - auf welcher Datengrundlage? |
|
4. | Antrag auf Beantwortung |
|
4.1 | FRAGE: war dem Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege die durch 2.1 erhobenen Daten - Registrationen der behandelnden Einrichtungen gegenüber dem BMG, Anzahl der verabreichten bzw. vernichteten Anwendungen gegenüber dem PEI - bekannt? Wenn ja, welche wann? |
|
5. | Antrag auf Beantwortung |
|
5.1 | Für den Fall das seitens des BMG bzgl. seiner Verordnungen etc., seitens des Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege bzgl. seiner Allgemeinverfüngen etc. eine “Bringschuld“ gegenüber den Krankenhäusern besteht, FRAGE: wann und wie war das Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege in diesen Informationsfluss inolviert? |
|
6. | Antrag auf Beantwortung |
|
6.1 | Für den Fall das seitens der Krankenhäuser bzgl. BMG-Verordnungen, Bekanntmachungen etc. des Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege eine “Holschuld“ besteht, FRAGE: war das Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege jenseits Dieser in Hessen involviert die hessischen Krankenhäuser über die Behandlungsmöglichkeit mit monoklonalen Antikörpermitteln zu informieren? Wenn ja, wann und wie? |
|
7. | Antrag auf Beantwortung |
|
7.1 | Die Bundestagsdrucksache 20/899 vom 3.3.2022 “Entwurf eines Gesetzes zur Aufklärung, Beratung und Impfung aller Volljährigen gegen SARS-CoV-2 (SARSCovImpfG)“ stellt bzgl. der Behandlung mit monoklonalen Antikörpermitteln fest: “Überdies zeigt die Erfahrung, dass sich nur in wenigen Fällen Patientinnen und Patienten rechtzeitig für einen Therapiebeginn in Behandlung begeben.“ |
|
7.2 | FRAGE: Stimmt das Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege der Aussage aus 7.1 zu? Wenn ja - aufgrund welcher Daten? |
|
7.3 | FRAGE: Welche Gesundheitsämter in Hessen haben die Bevökerung dazu aufgerufen sich rechtzeitig für einen Therapiebeginn mit monoklonalen Antikörpermitteln in Behandlung zu begeben? Wann und wie (z.B. eigene Webseiten, Dashboards in Social-Media)? |
|
7.4 | FRAGE: War das Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege in die Information der Bevölkerung durch die Gesundheitsämter mit involviert? Wenn ja, wie? |
|
7.5 | FRAGE: Was hat das Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege unternommen um sicherzustellen das sich Patientinnen und Patienten rechtzeitig für einen Threapiebeginn in Behandlung mit monoklonalen Antikörpermitteln begeben? Welche Maßnahmen wann? |