AnVon
Hessisches Landesamt für Gesundheit und PflegeMichael Keller
Sitz Darmstadt
Luisenplatz 2Voglersheck 15
65019 Wiesbaden35753 Greifenstein

Greifenstein, den 4.4.2023

Anträge auf Beantwortung

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich

1.Antrag auf Beantwortung
1.1Das RKI veröffentlichte auf dessen Webseite mindestens vier Dokumente “Liste der Krankenhäuser, die an der Versorgung mit monoklonalen Antikörpern teilnehmen“ auf die von der Deutsche Krankenhaus Gesellschaft erstellt wurden:
1.1.1Stand 28.4.2021
1.1.2Stand 17.8.2021
1.1.3Stand 7.12.2021
1.1.4Stand 6.1.2022
1.2Die Listen 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4 sind mit folgenden Hinweis versehen waren: “Diese Liste beruht auf freiwilligen Meldungen der beteiligten Krankenhäuser und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.“.
1.3Die Listen 1.1.1, 1.1.2 listet als einzige Klinik für ganz Hessen auf:
1.3.1Klinikum Wetzlar Braunfels, Standort Wetlar
1.4Die Listen 1.1.3, 1.1.4 listet zusätzlich zu 1.3 auf:
1.4.1Universitätsklinikum Frankfurt am Main, Standort Frankfurt a.M.
1.4.2Uniklinik Gießen und Marburg, Standort Gießen
1.5Die vom RKI veröffentlichte Liste “COVID-19: Bereitstellung ausgewählter Arzneimittel durch das BMG (u.a. Remdesivir) Gesamtliste bevorratender Krankenhausapotheken“ des BMG listet für Hessen auf Stand 2.10.2020
1.5.1Apotheke d. Klinikums der J.-W.-Goethe-Universität, Frankfurt a.M.
1.5.2Apotheke d. Klinikums Kassel, Kassel
1.5.3Apotheke d. Klinikums Fulda, Fulda
1.5.4Apotheke d. Universitätsklinikums Gießen-Marburg, Standrt Gießen
1.5.5Apotheke d. Universitätsklinikums Gießen-Marburg, Standort Marburg
1.5.6Apotheke d. Helios Dr. Horst Schmidt Kliniken Wiesbaden, Wiesbaden
1.5.7Apotheke d. Klinikums Darmstadt, Darmstadt
1.6FRAGE: Haben jene Krankenhausaopotheken aus 1.5 deren Kliniken in 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4 fehlen die Versorgung des eigenen Klinikums mit monoklonalen Antikörpermitteln eingestellt?
1.7Wenn die Antwort auf 1.6 Nein ist, FRAGE: Warum fehlen diese Kliniken dann in 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4?
1.8FRAGE: Waren die vorher aufgeführten Tatsachen dem Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege bekannt? Wenn ja, seit wann? Wenn nein, warum nicht?
2.Das BMG erlies bzgl. monoklonale Antikörpermittel die von diesem zentral beschafft wurden folgendes:
2.1Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zum Bezug und zur Anwendung der monoklonalen Antikörper Bamlanivimab und Etesevimab bzw. Casirivimab und Imdevimab“ am 20.4.2021
2.2Verordnung zur Vergütung der Anwendung von Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern (MKAV)“ vom 21.4.2021
3.Antrag auf Beantwortung
3.1Für den Fall das durch 2.1, 2.2 nun Hausärzte die vorher privat versicherte Patienten mit monoklonalen Antikörpermitteln behandeln konnten dies ohne Registration gegenüber dem BMG nicht mehr konnten, FRAGE: ist dem Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege bekannt ob sich die Versorgung der privat versicherten Patienten danach verschlechtert hat? Wenn ja - auf welcher Datengrundlage?
4.Antrag auf Beantwortung
4.1FRAGE: war dem Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege die durch 2.1 erhobenen Daten - Registrationen der behandelnden Einrichtungen gegenüber dem BMG, Anzahl der verabreichten bzw. vernichteten Anwendungen gegenüber dem PEI - bekannt? Wenn ja, welche wann?
5.Antrag auf Beantwortung
5.1Für den Fall das seitens des BMG bzgl. seiner Verordnungen etc., seitens des Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege bzgl. seiner Allgemeinverfüngen etc. eine “Bringschuld“ gegenüber den Krankenhäusern besteht, FRAGE: wann und wie war das Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege in diesen Informationsfluss inolviert?
6.Antrag auf Beantwortung
6.1Für den Fall das seitens der Krankenhäuser bzgl. BMG-Verordnungen, Bekanntmachungen etc. des Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege eine “Holschuld“ besteht, FRAGE: war das Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege jenseits Dieser in Hessen involviert die hessischen Krankenhäuser über die Behandlungsmöglichkeit mit monoklonalen Antikörpermitteln zu informieren? Wenn ja, wann und wie?
7.Antrag auf Beantwortung
7.1Die Bundestagsdrucksache 20/899 vom 3.3.2022 “Entwurf eines Gesetzes zur Aufklärung, Beratung und Impfung aller Volljährigen gegen SARS-CoV-2 (SARSCovImpfG)“ stellt bzgl. der Behandlung mit monoklonalen Antikörpermitteln fest: “Überdies zeigt die Erfahrung, dass sich nur in wenigen Fällen Patientinnen und Patienten rechtzeitig für einen Therapiebeginn in Behandlung begeben.
7.2FRAGE: Stimmt das Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege der Aussage aus 7.1 zu? Wenn ja - aufgrund welcher Daten?
7.3FRAGE: Welche Gesundheitsämter in Hessen haben die Bevökerung dazu aufgerufen sich rechtzeitig für einen Therapiebeginn mit monoklonalen Antikörpermitteln in Behandlung zu begeben? Wann und wie (z.B. eigene Webseiten, Dashboards in Social-Media)?
7.4FRAGE: War das Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege in die Information der Bevölkerung durch die Gesundheitsämter mit involviert? Wenn ja, wie?
7.5FRAGE: Was hat das Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege unternommen um sicherzustellen das sich Patientinnen und Patienten rechtzeitig für einen Threapiebeginn in Behandlung mit monoklonalen Antikörpermitteln begeben? Welche Maßnahmen wann?

Aufgrund der Natur der Anträge 3, 5 und 6 ist mir unklar ob ich diese Anträge auf Beantwortung hiermit gestellt habe - informieren Sie mich bitte entsprechend so zeitnah wie möglich unabhängig von deren Bescheidung.

Wau


Michael Keller
aka Käptn Welpe