Das LG Tübingen hat beschlossen

YouTube informiert (wahrscheinlich?) besser als die öffentlich rechtliche Systemanstalten: “The TwinBoys” berichten über den Beschluss 5 T 232 / 16 des LG Tübingen vom 16.9.2016. Da musste ich doch glatt mal den Intendanten des Hessischen Rundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) einen Brief schreiben:

An
Hessischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
z.Hd. des Intendanten
Bertramstraße 8
60320 Frankfurt

Greifenstein, den 12.10.2016

Hallo Herr Krupp,

hiermit setze ich sie in Kenntnis, dass

1 LG Tübingen im Beschluss 5 T 232 / 16 vom 16.8.2016 feststellt das Rundfunkanstalten keine Behörden sind

2 somit das Amtshilfeersuchen in Form des Vollstreckungsersuchen vom 1.9.2015 ein Rechtsverstoss darstellt

3 ich sie auffordere das Vollstreckungsersuchen innerhalb von 7 Tagen nach Eingang dieses Schreibens zurückzuziehen und somit die vom Lahn-Dill-Kreis widerrechtlich vorgenommene Kontopfändung aufgehoben wird

4 ich dem Fachdienst der Kreiskasse des Lahn-Dill-Kreises dargestellt habe warum ich ihre vorgebliche Forderung nicht begleichen werde

5 ich laut Gesetz über den Hessischen Rundfunk nicht verpflichtet bin gegenüber dem Hessischen Rundfunk diese Auskunft (4) zu geben

6 ich unabhängig von (3) mir weitere rechtliche Schritte vorbehalte

Gezeichnet

Michael Keller