Natürlich sehen die Mitarbeiter des “Beitragsservice HR” das ganz anders. LG Tübingen? “Gravierende Rechtsirrtümer”, “Einzelfall aus Baden Württemberg” und so weiter. “Wir werden die Vollstreckungsbehörde daher auffordern, die Vollstreckungsmaßnahmen unverzüglich und nachhaltig weiter durchzuführen”.
Bis zu meinem Schreiben hatt es der Hessische Rundfunk (Anstalt öffentlichen Rechts) nicht so eilig. Da habe ich wohl dem Indendanten “ans Bein gepinkelt”. Da eine Kopie der Antwort an die Vollstreckungsbehörde ging, musste ich somit auch dem Fachdienst wieder mailen:
An
Lahn-Dill-Kreis
Fachdienst Kreiskasse als Vollstreckungsbehörde
Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar
Betrifft: Forderungspfändung vom 11.1.2016 AZ. [Datenschutz]
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der Ankündigung des Hessischen Rundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts, (HR) die Antwort (27.10.2016) auf ein Schreiben (12.10.2016) von mir in Kopie auch ihnen zuzustellen, erhalten sie von mir mein Schreiben ebenfalls um evtl. vom HR billigend in Kauf genommene mögliche Missverständnisse aufzuklären.
Hiermit stelle ich fest:
das der HR dem Beschluss vom 16.9.2016 Az. 5 T 232 / 16 des LG Tübingen “gravierende Rechtsirrtümer” unterstellt.
der Beschluss vom 16.9.2016 Az. 5 T 232 / 16 des LG Tübingen unter Punkt 19 feststellt, dass “Diese Normen sind jedoch gemäß § 2 LVwVfG nicht anwendbar” sind.
§ 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG) “Ausnahmen vom Anwendungsbereich” definiert:
”(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.”
der HR bestreitet das der Beschluss überhaupt eine Aussagekraft für das Bundesland Hessen besitzen kann, obwohl dies nachweislich nicht nur einen “Einzelfall” betrifft da das
§ 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) “Ausnahmen vom Anwendungsbereich” definiert:
”(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks.”
somit der HR weder Behörde noch Beliehene sein kann sowie die Voraussetzungen ein Amtshilfeersuchen nach §§ 4 - 8 HVwVfG nicht gegeben sind
auch das Gesetz über den Hessischen Rundfunk weder den HR in den Rang einer Behörde noch Beliehenen versetzt oder dem Intendanten ein Recht zu Amtshilfeersuchen einräumt
der HR mit “gravierende Rechtsirrtümer” die Anwendbarkeit von § 2 HVwVfG bestreitet
es nicht einer Rundfunkanstalt obliegt “Rechtsirrtümer” festzustellen sondern diese “wenn überhaupt” nur vermuten kann
ich dem Intendanten des HR ausreichend Zeit gegeben habe dessen rechtswidrig erstelltes Amtshilfeersuchen zurückzuziehen
Des weiteren stelle ich fest:
das der HR nicht bestreitet das ich dem HR meine Verweigerungsgründe nicht mitteilen muss und somit indirekt anerkennt das es Befreiungsgründe geben kann die nicht im Gesetz über den Hessischen Rundfunk aufgeführt sind
der HR anstatt meine Verweigerungsgründe bei ihnen zu erfragen einfach “weiter” so wie bei allen anderen “Beitragsnummern” verfährt
somit der HR weiterhin wie in meinen E-Mails vom 19.10.2015 und 20.10.2015 dargelege mir sowohl meine Rechte nach § 4 GG und § 1 GG verwehrt
die Beamten ihrer Behörde nach §1 GG verpflichtet sind diese meine Rechte zu schützen
Hiermit fordere ich den Fachdienst Kreiskasse des Lahn-Dill-Kreises auf:
die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung der Amtshilfe aufgrund des Amtshilfeersuchens des Intendanten des HR vom 1.9.2015 darzulegen
wenn dieses nicht möglich ist:
1. alle Massnahmen seitens des Fachdienst Kreiskasse als Vollstreckungsbehörde die aufgrund des Amtshilfeersuchens vorgenommen wurden umgehend rückgängig zu machen
2. Strafanzeige nach StGB § 132 “Amtsanmaßung” gegen den Intendanten des HR zu stellen
Mit freundlichen Grüssen
Michael Keller
Anhang: Brief an den Intendamten des HR vom 12.10.2016