Die Formulare des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice sehen keine Befreiung aus “sonstigen Gründen” (besonderen Härtefallen) vor obwohl diese vom Gesetzgeber vorgesehen ist! Das ist ja fast arglistige Täuschung:
Wie auch immer: um aus Gewissensnot befreit werden zu können muss laut Gesetz der Intendant schriftlich informiert werden. Da frag ich auch mal gleich nach welchen Regeln denn so ein Verwaltungsverfahren abläuft:
An
Hessischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
z.Hd. des Intendanten
Bertramstraße 8
60320 Frankfurt
Greifenstein, den 10.11.2016
Sehr geehrter Herr Krupp,
ich grüsse sie als Leiter des Hessischen Rundfunk als Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes.
Ich muss zugeben das einige Feststellungen in meinem Schreiben vom 12.10.2016 nicht “ganz zutreffend” sind. Tatsächlich ist der Hessische Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts (HR) – wie schon beschrieben – eine Behörde. Das LG Tübingen im Beschluss 5 T 232 / 16 hat diesbezüglich wie von ihren Mitarbeitern im Antwortschreiben vom 27.10.2016 festgestellt eine – ich nenne es mal – “interessante” Rechtsauffassung.
Somit stellt ihr Amtshilfeersuchen kein Rechtsverstoss da: Sie erlassen ja einen Verwaltungsakt in Form des Vollstreckungsersuchens nach § 10 RBeitrStV.
Sollten Sie oder ein Mitarbeiter sich durch mein Schreiben persönlich in ihrer Ehre verletzt gefühlt haben entschuldige ich mich hiermit ausdrücklich dafür.
Nach intensiver Beschäftigung mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag muss ich auch meine Feststellung revidieren das ich Ihnen die Gründe meiner Verweigerung nicht mitteilen muss.
Allerdings hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk an diesem Missverständnis meinerseits “seinen Beitrag geleistet” indem die Befreiungsformulare den Eindruck erwecken das nur aus sozialen Härtefällen von dem Rundfunkbeitrag befreit werden könnte: es fehlt ein “Sonstige Gründe”… . Das es solche geben kann wird in Ihrem Schreiben vom 27.10.2016 nicht widersprochen.
Hierzu spricht § 4 RBeitrStV Absatz 6 von “besonderen Härtefällen” und führt Sozialleistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 als “insbesondere” positive Entscheidungsgrundlagen auf.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag lässt somit auch andere “besondere Härtefälle” zu wenn diese nach Absatz 7 durch eine Behörde bescheinigt werden. Im Fall einer in solcher Form bescheinigten “besondere Härtefälle” muss dann nach Absatz 6 befreit werden.
Als Wehrdienstverweigerer musste ich damals (noch) meine Gewissensnot in Schriftform begründen. Ich habe versucht eine Behörde zu finden die mir eine Bescheinigung meiner Gewissensnot ausstellt: vom Lahn-Dill-Kreis – dem meine komplette verzweifelte Kommunikation vorliegt – bis hin zum Fachreferat Rundfunkwesen der hessischen Staatskanzlei fand sich keine Behörde die sich hierfür zuständig hält.
Die hessische Staatskanzlei hat mich an den HR als zuständige Behörde verwiesen – was formalrechtlich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht “Sinn” ergibt, aber mit gravierenden Nachteilen für mich als Antragsteller verbunden ist:
- ich muss meine Gewissensnot gegenüber Personen in ihrer Behörde begründen die keine Beamten sind
- diese Personen sind gleichzeitig Angestellte eines Unternehmens das wirtschaftlichen Zwängen unterliegt
- somit liegt ein Interessenkonflikt auf Ihrer Seite – die Seite die über meine Gewissensnot entscheidet – vor
- aus einem “Muss” Verfahren nach § 4 RBeitrStV Absatz 6 wird ein “Kann” Verfahren
Nachdem ich diese Bedenken geäussert habe, stelle ich
(1) Antrag auf Ausstellung eines Bescheides über Feststellung von Gewissensnot bei Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks der im Sinne von § 4 RBeitrStV Absatz 7 verwendet werden kann
Bitte teilen Sie mir die für diesen Fall in ihrer Behörde geltenden Verwaltungsverfahrensvorschriften mit sowie ob Sie eine schriftliche oder mündliche Begründung meiner Gewissensnot benötigen.
Für den Fall das keine entsprechende Möglichkeit vorgesehen ist, teilen Sie mir dies bitte mit und ich stelle
(2) Antrag auf Befreiung von dem Rundfunkbeitrag nach § 4 RBeitrStV Absatz 6 besonderer Härtefall Gewissensnot bei Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Bitte teilen Sie mir die für diesen Fall in ihrer Behörde geltenden Verwaltungsverfahrensvorschriften mit sowie ob Sie eine schriftliche oder mündliche Begründung meiner Gewissensnot benötigen.
Die Anwendbarkeit von § 4 RBeitrStV Absatz 4 ist in meinem Fall nicht gegeben da eine Begleichung ihrer Forderung eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt die mit meinem Gewissen nicht vereinbar ist.
Zur Begleichung der bisher fälligen Beiträge schlage ich vor mir eine Liste ihrer Wahl mit gemeinnützigen Stiftungen oder Hilfsorganisationen zukommen lassen, ich aus Ihrer Liste eine Organisation auswähle und ich entsprechend überweise.
Hochachtungsvoll
Michael Keller