Widerspruch zur Abgabe der Vermögensauskunft

Schön das es De-Mail gibt: rechtsicher in “letzter Minute” Widerspruch einlegen.

Hier mein Widerspruch zur “Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft” vom 3.11.2016 die mir am 5.11.2016 – dieses Datum “gilt” für die Widerspruchsfrist – ordentlich zugestellt wurde:

An
Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises
Fachdienst Kreiskasse als Vollstreckungsbehörde
Karl-Kellner Ring 51
35576 Wetzlar

Greifenstein, den 4.12.2016

Betr.: Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft [Datenschutz]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch ein. Begründung:

  • das LG Tübingen hat im Beschluss 5 T 232 / 16 ausgeführt das Vollstreckungsverfahren seitens des öffentlichen Rundfunks in dieser Form nicht möglich sind

  • ich habe am 10.11.2016 zwei Anträge an den Hessischen Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, (HR) gestellt:

  1. Antrag auf Ausstellung eines Bescheides über Feststellung von Gewissensnot bei Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks der im Sinne von § 4 RBeitrStV Absatz 7 verwendet werden kann

  2. Antrag auf Befreiung von dem Rundfunkbeitrag nach § 4 RBeitrStV Absatz 6 besonderer Härtefall Gewissensnot bei Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Die Antwort des HR vom 22.11.2016

  • lässt Zweifel zu ob überhaupt Verwaltungsverfahren eröffnet wurden: es wurde weder ein Beschluss noch ein Bescheid mitgeteilt

  • falls ein Verwaltungsverfahren stattfand bestehen erhebliche Zweifel das dies korrekt im Sinne des VwVfG stattfanden da ich nicht – wie von mir angeboten – angehört wurde und somit gegen VwVfG § 24 Punkt 2 verstossen wurde

  • bezieht sich auf die “üblichen” Verweise auf die Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte die einer Nicht-Befreiung aus Gewissensgründen seitens der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stattgeben

  • meint:

“Wir sind ziemlich sicher, dass Sie darüber informiert sind, dass ihre “innere Gewissensnot” kein Grund für die Annahme eines Härtefalls darstellt. Offenbar kursieren momentan im Internet entsprechende Mustertext, die bereits auch eine wenige andere Bürger verwandt und ein fast gleich lautendes Schreiben an uns gerichtet haben.”

  • stellt fest:

… “dass es völlig ausgeschlossen ist, solch innere Ein- und Ansichten zu verifizieren. Jeder Bürger könnte mit ihren Argumenten das gleiche Ansinnen an uns richten und Befreiung fordern. Sie werden sicher einsehen, dass die kein praktikables Verfahren ist, um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf eine sichere Finanzgrundlage zu stellen, was den Ländern vom Bundesverfassungsgericht zur Pflicht gemacht worden ist”

Ich werde entsprechend auch Widerspruch zu der Antwort des HR bei diesem einlegen.

Ich stelle fest:

  • das mein Schreiben an den HR komplett von mir stammt und keinerlei Mustertexte verwendet wurden.

  • “solch innere Ein- und Ansichten” können verifiziert werden. Hierzu gab es bereits ein vergleichbares Verfahren zu Verweigerung des Wehrdienstes, wo ich meine Gewissensnot schriftlich begründen konnte und positiv entschieden wurde.

  • der HR hat es versäumt entsprechende Verwaltungsstrukturen zu schaffen die solche Anträge gesetzestreu bearbeiten können. Somit ist der HR gezwungen negativ zu entscheiden und kann dies mit seiner Verwaltungsverfahrenshoheit (s.u.) “kaschieren”.

  • der HR spricht in seiner Antwort selbst davon das nur “einige wenige Bürger” sich aus Gewissensnot befreien lassen wollen. Somit wäre die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entgegen der Darstellung des HR nicht einmal ansatzweise gefährdet. Tatsächlich war vor der Änderung des RBeitrStV eine “Selbstbefreiung” durch Nicht-Besitz von Rundfunkempfängern möglich.

  • die Verwaltungsgerichte entscheiden nicht ob die negativen Bescheide bezüglich Befreiung aus Gewissensnot mit Artikel 4 GG in Einklang zu bringen sind: es wird lediglich entschieden ob eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt als Behörde im Sinne des VwVfG korrekt gearbeitet hat. Somit liegt die Entscheidungsgewalt “was dem GG entspricht” in meinem Fall bei dem HR selbst. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann nur über eine Normenkontrollklage entscheiden ob dies statthaft ist.

  • wie auch vom LG Tübingen aufgezeigt wird der Bürger mit dem Vollstreckungsverfahren somit in seinen Rechten schlechter gestellt: eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht ist erst nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes möglich.

  • es gibt bis heute keine Entscheidung in der Sache des Bundesverfassungsgericht. Entsprechende Klagen sind endlich in der Vorbereitung nachdem der oben beschriebene Verwaltungsgerichtsweg durchlaufen wurde.

Somit lässt der HR nicht erkennen das er mich als Einzelfall behandelt wie in Artikel 1 GG gefordert. Es muss bezweifelt werden ob der HR als Behörde im Sinne des VwVfG korrekt handelt und somit die Vollstreckungsvollzugsersuchen rechtmässig sind.

Ich weise ausdrücklich darauf hin es ihre Aufgabe ist meine Rechte laut Artikel 1 GG zu achten und zu schützen, wie es nach § 5 Absatz 2 Punkt 2 und 3 des Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vorgesehen ist.

Mit freundlichen Grüssen

Michael Keller